Impressum

Hebammenpraxis Ullmann
Untertorstrasse 20
78315 Radolfzell am Bodensee

Tel.: 07732 60 11 623
E-Mail: post@hebamme-ullmann.de
Internet: www.hebamme-ullmann.de/

Zuständige Aufsichtsbehörde

Landratsamt Konstanz
Amt für Gesundheit und Versorgung
Referat Gesundheitsamt
Scheffelstrasse 15
78315 Radolfzell am Bodensee

Berufsbezeichnung

examinierte Krankenschwester, 1994
Bundesrepublik Deutschland, Regierung von Oberbayern

examinierte Hebamme, 1998
Bundesrepublik Deutschland, Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

Mitglied im deutschen Hebammenverband
www.hebammenverband.de

Berufsrechtliche Regelungen

Hebammen-Gesetz, Hebammen-Berufsordnung, Hebammenvergütungsvereinbarung.
Einsehbar unter:
www.hebammen-bw.de/gesetze-und-verordnungen/

Einzelunternehmerin in eigener Praxis

Angaben zur Berufshaftpflicht

Name und Sitz des Versicherers:
hevianna – Versicherungsdienst GmbH
Werner-Eckerz-Strasse 11
81829 München

Geltungsraum der Versicherung:
Deutschland

Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit:
https://ec.europa.eu/consumers/odr
Meine E-Mail-Adresse finden Sie hier.

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Kontaktformular

Wenn Sie mir per Kontaktformular Anfragen zukommen lassen, werden Ihre Angaben aus dem Anfrageformular inklusive der von Ihnen dort angegebenen Kontaktdaten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen bei mir gespeichert. 
Diese Daten gebe ich nicht ohne Ihre Einwilligung weiter.

Inhaltlich verantwortlich: Heidrun Ullmann

AGB

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertragliche Beziehung der Hebamme und der Leistungsempfängerin.

2. Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehung zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.

3. Umfang der Leistungen

(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.
(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von der Hebamme hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin per E-Mail an die Hebamme abgesagt werden, stellt die Hebamme ihre entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.
(5) Da die Hebamme in der Geburtshilfe tätig ist, kann es zu kurzfristigen Terminverschiebungen oder Ausfällen kommen. In diesem Fall verpflichtet sich die Hebamme, sich im Rahmen Ihrer Möglichkeiten schnellstmöglich zu melden → per Anruf oder E-Mail – und zeitnah einen Ersatztermin zu ermöglichen.
Wichtig: Bitte schauen Sie vor jeden Termin/ Kurs in Ihr E-Mail Fach. Die Hebamme teilt Ihnen diese Information ausschließlich per Mail zu.
(6) Um die Planbarkeit der Arbeit der Hebamme gewährleisten zu können, aber vor allem dem Qualitätsstandard und der vollumfänglichen Betreuung und der Pflichten nachzukommen, mit denen die Hebamme jede einzelne Betreute wertschätzend behandelt, sind folgende Termine verpflichtend für die Leistungsempfängerin wahrzunehmen:
(6.1) Schwangerschaft
Die Hebamme plant mind. 4 Kontakte mit der Leistungsempfängerin während der Schwangerschaft, wenn eine HAUSGEBURT geplant ist – unabhängig, ob eine Vorsorge stattfindet. Sofern keine Vorsorge gänzlich bei der Hebamme oder im Wechsel mit dem Frauenarzt gewünscht ist, dienen diese Termine zur Vorbereitung auf die Geburt und des Wochenbettes.
Für „Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden“ rechnet die Hebamme 45 Minuten Zeit ein. Bei Terminen mit Schwangerschaftsvorsorge sind es bis zu 30 Minuten.
(6.2) Wochenbett
Der erste Wochenbettbesuch erfolgt einen Tag nach der Entlassung aus der Klinik oder direkt nach einer Hausgeburt noch am gleichen Tag bzw. 6-12 Stunden nach der Hausgeburt.
Zwischen dem 1. und 10. Tag nach der Geburt wird die Leistungsempfängerin mindestens einmal proTag besucht; meist 2x/ täglich.
In der 2. Wochenbett-Woche erfolgt der Besuch alle 2 Tage oder bei Bedarf öfter.
In der 3. Wochenbett-Woche erfolgen zwei Besuche – je nach Bedarf öfter.
Zwischen der 4. – 8. Wochenbett-Woche bestellt die Hebamme die Familie in die Hebammenpraxis ein.
Der erste Wochenbett-Besuch dauert bis 45 Minuten, später plant die Hebamme 25 Minuten Zeit ein. Darüber hinaus ist die Hebamme telefonisch und/ oder Telefonie erreichbar.
Kontaktieren Sie die Hebamme weiterhin über E-Mail → post@hebamme-ullmann.de
(6.3) ambulante Geburt (Besuch am Tag der Geburt)
Bei einer ambulanten Geburt wird eine Rufbereitschaftspauschale erhoben. Der Betrag wird von den meisten Krankenkassen erstattet. Fragen Sie im Vorfeld bei Ihrer KK an. Sie erhalten eine Rechnung über die Rufbereitschaftspauschale.
(6.4) geplante Hausgeburt
Bei der geplanten Hausgeburt wird für die 5-wöchige Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftspauschale erhoben.
Diese wird privat als Wahlleistung in Rechnung gestellt.

4.  Als Wahlleistungen können vereinbart werden:

(1) a) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.
Mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
Mehr als 20 Besuche zwischen dem 1. und 10. Tag nach der Geburt
Mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt
Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird (25 km). Das Wegegeld beträgt ab dem 25. Kilometer 0,81 € / Kilometer.
b) falls keine gültige Mitgliedschaft bei der angegebenen Krankenkasse festgestellt werden kann
c) falls Leistungen bei mehreren Hebammen in Anspruch genommen werden und dadurch die erstattungsfähigen Kontingente überschritten werden. Um dies zu vermeiden, werde ich die Hebamme über alle Leistungen informieren, die ich bei einer Kollegin in Anspruch nehme bzw. in Anspruch nahm.
d) die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.

5. Abrechnung des Entgelts

(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.
(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z. B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese
Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AVB verpflichtet. Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 3,- Euro berechnet werden.
(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

Diese allgemeinen Vertragsbedingungen treten mit der Unterschrift des Vertrages in Kraft.